RS Vwgh 2014/10/16 Ro 2014/16/0066

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Veröffentlicht am 16.10.2014
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2009/16/0104, und die bei Ritz, BAO5, Tz 5 zu § 7 und Tz 4 zu § 20 angeführte hg. Rechtsprechung). Dabei ist im Rahmen des Ermessens etwa die Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit zu berücksichtigen (vgl. die bei Ritz, aaO, Tz 7 zu § 7 angeführte hg. Rechtsprechung).Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (Paragraph 20,) der Abgabenbehörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2009/16/0104, und die bei Ritz, BAO5, Tz 5 zu Paragraph 7 und Tz 4 zu Paragraph 20, angeführte hg. Rechtsprechung). Dabei ist im Rahmen des Ermessens etwa die Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit zu berücksichtigen vergleiche die bei Ritz, aaO, Tz 7 zu Paragraph 7, angeführte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160066.J01

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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