Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so gilt eine vom Beschwerdeführer erteilte und dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Vollmacht auch für das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren, es sei denn, aus dem Inhalt der Vollmacht würde sich das Gegenteil ergeben. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des - gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden - § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellbevollmächtigung ein. Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG, ist, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellbevollmächtigung vorliegt (vgl. zum Ganzen die Beschlüsse vom 22. September 2011, 2010/18/0365, und vom 28. Mai 2013, 2012/05/0157, jeweils mwN).Wird eine Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so gilt eine vom Beschwerdeführer erteilte und dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Vollmacht auch für das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren, es sei denn, aus dem Inhalt der Vollmacht würde sich das Gegenteil ergeben. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des - gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden - Paragraph 10, AVG schließt im Allgemeinen die Zustellbevollmächtigung ein. Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG, ist, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellbevollmächtigung vorliegt vergleiche zum Ganzen die Beschlüsse vom 22. September 2011, 2010/18/0365, und vom 28. Mai 2013, 2012/05/0157, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060072.J01Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015