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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
In seinem E 14. März 2012, U 466/11 ua, hat sich der VfGH mit der (im Verhältnis zu § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 inhaltlich gleichlautenden) Vorgängerregelung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit der GRC näher befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Dem folgt der Verwaltungsgerichtshof auch für § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 (vgl. E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0047; E 14. Juni 2012, 2011/21/0278).In seinem E 14. März 2012, U 466/11 ua, hat sich der VfGH mit der (im Verhältnis zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 inhaltlich gleichlautenden) Vorgängerregelung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit der GRC näher befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Dem folgt der Verwaltungsgerichtshof auch für Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vergleiche E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0047; E 14. Juni 2012, 2011/21/0278).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014210039.L02Im RIS seit
18.03.2015Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015