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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wurde durch die Gestaltungswirkung eines aufhebenden vorangehenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes das nunmehr angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in unmittelbarer Weise aus dem Rechtsbestand eliminiert, ist der Revisionswerber mit der vorliegenden Revision klaglos gestellt. Die solcherart bewirkte Aufhebung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist einer Aufhebung der Entscheidung durch die Behörde, die Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof (Hinweis B vom 7. August 2013, 2013/06/0047) gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060032.L02Im RIS seit
16.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017