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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0130 E 20. Juli 2004 RS 1Stammrechtssatz
Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062, und die in diesem verwiesene Vorjudikatur). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0085).Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062, und die in diesem verwiesene Vorjudikatur). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt vergleiche dazu das Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0085).
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060022.L01Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015