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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
In der Revision werden "aus Gründen prozessualer Vorsicht" auch die getrennt von den geltend gemachten Zulässigkeitsgründen vorgebrachten Revisionsgründe zum Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision erhoben. Mit diesem Verweis auf die Revisionsgründe wird jedoch dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (Hinweis u.a. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039, mwN).In der Revision werden "aus Gründen prozessualer Vorsicht" auch die getrennt von den geltend gemachten Zulässigkeitsgründen vorgebrachten Revisionsgründe zum Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision erhoben. Mit diesem Verweis auf die Revisionsgründe wird jedoch dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (Hinweis u.a. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060004.L03Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016