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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben ist gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat. Wenn eine Eingabe aber zwei oder mehrere Angelegenheiten im genannten Sinn betrifft, sind zur Verhängung der Ordnungsstrafe für eine in der Eingabe enthaltene beleidigende Schreibweise, die sich nicht ausschließlich einer der zwei oder mehreren Angelegenheiten zuordnen lässt, zwei oder mehrere (jeweils bestimmte) Behörden zuständig. Diesfalls entscheidet das Zuvorkommen (Hinweis E VS vom 25. März 1987, VwSlg 12.429A/1987).Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat. Wenn eine Eingabe aber zwei oder mehrere Angelegenheiten im genannten Sinn betrifft, sind zur Verhängung der Ordnungsstrafe für eine in der Eingabe enthaltene beleidigende Schreibweise, die sich nicht ausschließlich einer der zwei oder mehreren Angelegenheiten zuordnen lässt, zwei oder mehrere (jeweils bestimmte) Behörden zuständig. Diesfalls entscheidet das Zuvorkommen (Hinweis E VS vom 25. März 1987, VwSlg 12.429A/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060004.L01Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016