RS Vwgh 2014/10/16 Ra 2014/06/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben ist gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat. Wenn eine Eingabe aber zwei oder mehrere Angelegenheiten im genannten Sinn betrifft, sind zur Verhängung der Ordnungsstrafe für eine in der Eingabe enthaltene beleidigende Schreibweise, die sich nicht ausschließlich einer der zwei oder mehreren Angelegenheiten zuordnen lässt, zwei oder mehrere (jeweils bestimmte) Behörden zuständig. Diesfalls entscheidet das Zuvorkommen (Hinweis E VS vom 25. März 1987, VwSlg 12.429A/1987).Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat. Wenn eine Eingabe aber zwei oder mehrere Angelegenheiten im genannten Sinn betrifft, sind zur Verhängung der Ordnungsstrafe für eine in der Eingabe enthaltene beleidigende Schreibweise, die sich nicht ausschließlich einer der zwei oder mehreren Angelegenheiten zuordnen lässt, zwei oder mehrere (jeweils bestimmte) Behörden zuständig. Diesfalls entscheidet das Zuvorkommen (Hinweis E VS vom 25. März 1987, VwSlg 12.429A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060004.L01

Im RIS seit

18.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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