RS Vwgh 2014/10/16 2013/21/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56 impl;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2011/I/038;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Wortlaut des ersten Satzes des § 46 Abs. 1a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 zufolge kann die Feststellung der Voraussetzungen für eine Duldung nach dieser Gesetzesstelle nur "von Amts wegen" erfolgen; eine Antragsmöglichkeit sollte nach der Absicht des Gesetzgebers nicht (mehr) bestehen (vgl. B 16. Mai 2012, 2012/21/0053; E VfGH 23. Juni 2014, B 1353/2013-30). Dem hat der Fremde insofern Rechnung getragen, als er durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz die (amtswegige) Feststellung der Duldung iSd § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bloß angeregt hat. Einen förmlichen, mit Bescheid zu erledigenden Antrag stellte der Fremde nicht. Davon ausgehend war die von der Behörde vorgenommene ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht rechtswidrig (vgl. E 24. Jänner 1996, 95/13/0279). Die Abweisung eines Antrages setzt nämlich das Vorliegen eines solchen voraus (vgl. E 25. Februar 2004, 2003/12/0105).Dem Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 46, Absatz eins a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 zufolge kann die Feststellung der Voraussetzungen für eine Duldung nach dieser Gesetzesstelle nur "von Amts wegen" erfolgen; eine Antragsmöglichkeit sollte nach der Absicht des Gesetzgebers nicht (mehr) bestehen vergleiche B 16. Mai 2012, 2012/21/0053; E VfGH 23. Juni 2014, B 1353/2013-30). Dem hat der Fremde insofern Rechnung getragen, als er durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz die (amtswegige) Feststellung der Duldung iSd Paragraph 46 a, Absatz eins a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bloß angeregt hat. Einen förmlichen, mit Bescheid zu erledigenden Antrag stellte der Fremde nicht. Davon ausgehend war die von der Behörde vorgenommene ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht rechtswidrig vergleiche E 24. Jänner 1996, 95/13/0279). Die Abweisung eines Antrages setzt nämlich das Vorliegen eines solchen voraus vergleiche E 25. Februar 2004, 2003/12/0105).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210161.X01

Im RIS seit

04.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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