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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/16/0106Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/13/0093 E 24. Februar 2010 RS 1Stammrechtssatz
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, 2001/14/0176).Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß Paragraph 216, BAO auszutragen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, 2001/14/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160105.X06Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015