RS Vwgh 2014/10/16 2013/16/0105

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Veröffentlicht am 16.10.2014
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/16/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/14/0061 E 13. Dezember 2007 VwSlg 8298 F/2007 RS 5

Stammrechtssatz

Abgabenschuldner (Abgabepflichtiger) ist auch derjenige, der für eine Abgabe in Anspruch genommen wird, obwohl er den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht hat (Hinweis Ritz, BAO3, § 77 Tz. 1, mwN).Abgabenschuldner (Abgabepflichtiger) ist auch derjenige, der für eine Abgabe in Anspruch genommen wird, obwohl er den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht hat (Hinweis Ritz, BAO3, Paragraph 77, Tz. 1, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160105.X05

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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