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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §201;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/16/0106Rechtssatz
Nach § 202 BAO gilt § 201 BAO sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt. Die Haftung für Parteienvertreter im Sinne des § 13 Abs. 4 GrEStG wurde mit dem BGBl. Nr. 682/1994 über die Änderung der Grunderwerbsteuer als Spezialhaftung normiert. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1625 BlgNR 18. GP) kommt die in § 13 Abs. 4 GrEStG vorgesehene Haftung des Parteienvertreters insoweit zum Tragen, als die selbstberechnete Steuer vom Parteienvertreter nicht entrichtet wird. Ein Parteienvertreter ist daher insoweit abgabenrechtlicher Haftungspflichtiger. § 202 BAO stellt jedoch weiters auf ein "Obliegen" der Selbstberechnung nach den Abgabenvorschriften ab. Da allerdings sowohl § 11 Abs. 1 GrEStG als auch § 10a Abs. 1 KVG lediglich eine Befugnis zur Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter vorsehen, sind diese Parteienvertreter von § 202 Abs. 1 BAO nicht erfasst (vgl. demgegenüber die bei Ritz, BAO5, § 202 Tz 1 und 2 aufgezählten Abgaben).Nach Paragraph 202, BAO gilt Paragraph 201, BAO sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt. Die Haftung für Parteienvertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, GrEStG wurde mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1994, über die Änderung der Grunderwerbsteuer als Spezialhaftung normiert. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1625 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode kommt die in Paragraph 13, Absatz 4, GrEStG vorgesehene Haftung des Parteienvertreters insoweit zum Tragen, als die selbstberechnete Steuer vom Parteienvertreter nicht entrichtet wird. Ein Parteienvertreter ist daher insoweit abgabenrechtlicher Haftungspflichtiger. Paragraph 202, BAO stellt jedoch weiters auf ein "Obliegen" der Selbstberechnung nach den Abgabenvorschriften ab. Da allerdings sowohl Paragraph 11, Absatz eins, GrEStG als auch Paragraph 10 a, Absatz eins, KVG lediglich eine Befugnis zur Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter vorsehen, sind diese Parteienvertreter von Paragraph 202, Absatz eins, BAO nicht erfasst vergleiche demgegenüber die bei Ritz, BAO5, Paragraph 202, Tz 1 und 2 aufgezählten Abgaben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160105.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015