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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/16/0106Rechtssatz
Die sinngemäße Geltung der für Abgabepflichtige getroffenen Anordnungen kommt nach § 77 Abs. 2 BAO nur für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden in Betracht, wenn nicht anderes bestimmt ist. § 202 Abs. 1 BAO trifft eine eigenständige Regelung zur Anwendung des § 201 BAO auf abgabenrechtlich Haftungspflichtige. Somit gelten für Haftungspflichtige die Vorschriften des § 201 BAO sinngemäß nur unter den Voraussetzungen des § 202 leg. cit. (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1976, 806/74, VwSlg 4990 F/1976).Die sinngemäße Geltung der für Abgabepflichtige getroffenen Anordnungen kommt nach Paragraph 77, Absatz 2, BAO nur für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden in Betracht, wenn nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 202, Absatz eins, BAO trifft eine eigenständige Regelung zur Anwendung des Paragraph 201, BAO auf abgabenrechtlich Haftungspflichtige. Somit gelten für Haftungspflichtige die Vorschriften des Paragraph 201, BAO sinngemäß nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 202, leg. cit. vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1976, 806/74, VwSlg 4990 F/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160105.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015