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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass in einem Verfahren betreffend Feststellungen i.A. Ruhen pauschalierter Nebengebühren gemäß § 15 Abs 5 GehG 1956 bzw. Minderung der Bezüge gemäß § 13c GehG 1956 zwar die Verfahrensrüge nicht aufzeigt, in welcher Richtung eine Ergänzungsbedürftigkeit der Gutachten, auf welche sich die Behörde zentral stützte, vorlag, entscheidend ist aber, dass beiden Befundberichten eine gutachterliche Auseinandersetzung mit der Frage der Kausalität des in Rede stehenden Dienstunfalles für die Dienstverhinderung fehlt.Ausführungen dazu, dass in einem Verfahren betreffend Feststellungen i.A. Ruhen pauschalierter Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 bzw. Minderung der Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG 1956 zwar die Verfahrensrüge nicht aufzeigt, in welcher Richtung eine Ergänzungsbedürftigkeit der Gutachten, auf welche sich die Behörde zentral stützte, vorlag, entscheidend ist aber, dass beiden Befundberichten eine gutachterliche Auseinandersetzung mit der Frage der Kausalität des in Rede stehenden Dienstunfalles für die Dienstverhinderung fehlt.
Schlagworte
Gutachten Überprüfung durch VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120019.J03Im RIS seit
03.09.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015