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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Eine Verschiebung der Beweislast setzt nicht bloß voraus, dass der beweispflichtigen Partei "keine Unterlassung" nachzuweisen ist; sie kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn ein allgemein, also für jedermann auf gleiche Weise bestehender Beweisnotstand vorliegt und (darüber hinaus) objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen. Es erscheint durchaus sachgerecht, eine Verschiebung der Beweislast erst bei Vorliegen einer durch einen Vertreter des Empfängers unterfertigten Übernahmebestätigung der Sendung eintreten zu lassen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Einheit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120014.J04Im RIS seit
23.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015