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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/16/0061 E 16. September 1982 VwSlg 5706 F/1982 RS 1Stammrechtssatz
Das rechtzeitige Einbringen eines Schriftstückes bei einer gemeinsamen Einbringungsstelle hat rechtens zur Folge, daß das Schriftstück für jede Behörde als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, deren gemeinsame Einbringungsstelle diese Einlaufstelle ist. Die unrichtige Adressierung gereicht einem Einschreiter sohin dann nicht zum Nachteil, wenn beide Behörden dieselbe Einbringungsstelle haben.
Schlagworte
Einheit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120014.J02Im RIS seit
23.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015