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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0027 E 20. Oktober 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/12/0040 E 13. November 2013 RS 3Stammrechtssatz
Mit der Berufung kann von der Rechtsmittelinstanz nur eine andere Entscheidung in "derselben Sache" begehrt werden, nicht jedoch etwas, was außerhalb der Sache des Berufungsverfahrens liegt. Bewegt sich der in der Berufung erhobene Antrag nicht innerhalb der Sache des bekämpften Bescheides, sondern liegt er zur Gänze außerhalb dieser Sache, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 22. Juni 2005, 2002/12/0173 und 2002/12/0243).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120001.J03Im RIS seit
23.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015