RS Vwgh 2014/10/20 Ro 2014/12/0001

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Veröffentlicht am 20.10.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §113 Abs10;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0027 E 20. Oktober 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/12/0040 E 13. November 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Absprüche über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. über die dadurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung jedenfalls für Zwecke der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof als teilbar qualifiziert (vgl. als Beispiel einer solchen Teilanfechtung das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem B vom 16. September 2013, 2013/12/0061, ausgesprochen, dass im Falle des Fehlens einer spruchförmigen Entscheidung durch die erstinstanzliche Dienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung eine solche Entscheidung nicht "Sache" eines Berufungsverfahrens bilden kann, welches gegen eine isolierte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingeleitet wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Absprüche über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. über die dadurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung jedenfalls für Zwecke der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof als teilbar qualifiziert vergleiche als Beispiel einer solchen Teilanfechtung das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem B vom 16. September 2013, 2013/12/0061, ausgesprochen, dass im Falle des Fehlens einer spruchförmigen Entscheidung durch die erstinstanzliche Dienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung eine solche Entscheidung nicht "Sache" eines Berufungsverfahrens bilden kann, welches gegen eine isolierte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingeleitet wird.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120001.J01

Im RIS seit

23.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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