Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0027 E 20. Oktober 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/12/0040 E 13. November 2013 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Absprüche über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. über die dadurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung jedenfalls für Zwecke der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof als teilbar qualifiziert (vgl. als Beispiel einer solchen Teilanfechtung das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem B vom 16. September 2013, 2013/12/0061, ausgesprochen, dass im Falle des Fehlens einer spruchförmigen Entscheidung durch die erstinstanzliche Dienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung eine solche Entscheidung nicht "Sache" eines Berufungsverfahrens bilden kann, welches gegen eine isolierte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingeleitet wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Absprüche über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. über die dadurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung jedenfalls für Zwecke der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof als teilbar qualifiziert vergleiche als Beispiel einer solchen Teilanfechtung das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem B vom 16. September 2013, 2013/12/0061, ausgesprochen, dass im Falle des Fehlens einer spruchförmigen Entscheidung durch die erstinstanzliche Dienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung eine solche Entscheidung nicht "Sache" eines Berufungsverfahrens bilden kann, welches gegen eine isolierte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingeleitet wird.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120001.J01Im RIS seit
23.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015