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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0149 E 1. März 2012 RS 5Stammrechtssatz
Für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes kommt es nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand, sondern auf die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben an (Hinweis E vom 5. September 2008, 2007/12/0110). Ihr steht auch § 137 Abs. 10 zweiter und dritter Satz BDG 1979 nicht entgegen, gehen doch die Materialien (RV 1182 BlgNR 21. GP, 54 f) zu dieser Gesetzesbestimmung selbst davon aus, dass durch eine Verletzung des "Beschäftigungsverbotes", welches als Ordnungsvorschrift bezeichnet wird, dem Bund Mehrkosten entstehen können. Hieraus zeigt sich, dass die Gesetzesmaterialien nicht von einer Bedeutungslosigkeit der aktuellen Weisungslage für die Rechtsstellung des Beamten ausgehen.Für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes kommt es nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand, sondern auf die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben an (Hinweis E vom 5. September 2008, 2007/12/0110). Ihr steht auch Paragraph 137, Absatz 10, zweiter und dritter Satz BDG 1979 nicht entgegen, gehen doch die Materialien Regierungsvorlage 1182 BlgNR 21. GP, 54 f) zu dieser Gesetzesbestimmung selbst davon aus, dass durch eine Verletzung des "Beschäftigungsverbotes", welches als Ordnungsvorschrift bezeichnet wird, dem Bund Mehrkosten entstehen können. Hieraus zeigt sich, dass die Gesetzesmaterialien nicht von einer Bedeutungslosigkeit der aktuellen Weisungslage für die Rechtsstellung des Beamten ausgehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120174.X02Im RIS seit
23.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015