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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, kommt es nicht darauf an, ob diese - allenfalls durch eine Nachzahlung der Bezüge - umgesetzt werden könnte, sondern nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, ist dem BDG 1979 hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d Abs. 1 BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen (Hinweis E 29.4.2011, 2010/12/0064; 12.5.2010, 2009/12/0062). Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzulässig (vgl. E 26. Juni 2011, 2009/12/0136; E 10. Oktober 2010, 2011/12/0007).Bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, kommt es nicht darauf an, ob diese - allenfalls durch eine Nachzahlung der Bezüge - umgesetzt werden könnte, sondern nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979, ist dem BDG 1979 hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen (Hinweis E 29.4.2011, 2010/12/0064; 12.5.2010, 2009/12/0062). Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzulässig vergleiche E 26. Juni 2011, 2009/12/0136; E 10. Oktober 2010, 2011/12/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120134.X01Im RIS seit
15.01.2015Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015