RS Vwgh 2014/10/21 Ro 2014/17/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §54 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Revision wendet sich bloß gegen die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung (in welcher unter Bezugnahme auf das entsprechende Berufungsvorbringen die Möglichkeit der Erhöhung des Spieleinsatzes auf über EUR 5,-- pro Spiel durch die Durchführung von Serienspielen und Gamble-Spielen verneint wurde) und zeigt damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Darüber hinaus wird mit dem weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht konkret dargetan, inwieweit das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision von der Auslegung der Abgrenzungsbestimmung bzw. von der Qualifikation eines Gamble-Spiels abhänge (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Zl. Ra 2014/04/0003) bzw. inwieweit eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorläge. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. (Hier: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Dezember 2013 wurde der Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit welchem gegenüber der revisionswerbenden Partei die Einziehung eines Glücksspielgerätes gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz angeordnet worden war, keine Folge gegeben.)Die Revision wendet sich bloß gegen die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung (in welcher unter Bezugnahme auf das entsprechende Berufungsvorbringen die Möglichkeit der Erhöhung des Spieleinsatzes auf über EUR 5,-- pro Spiel durch die Durchführung von Serienspielen und Gamble-Spielen verneint wurde) und zeigt damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Darüber hinaus wird mit dem weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht konkret dargetan, inwieweit das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision von der Auslegung der Abgrenzungsbestimmung bzw. von der Qualifikation eines Gamble-Spiels abhänge vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Zl. Ra 2014/04/0003) bzw. inwieweit eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorläge. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. (Hier: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Dezember 2013 wurde der Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit welchem gegenüber der revisionswerbenden Partei die Einziehung eines Glücksspielgerätes gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz angeordnet worden war, keine Folge gegeben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170046.J01

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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