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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Revision wendet sich bloß gegen die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung (in welcher unter Bezugnahme auf das entsprechende Berufungsvorbringen die Möglichkeit der Erhöhung des Spieleinsatzes auf über EUR 5,-- pro Spiel durch die Durchführung von Serienspielen und Gamble-Spielen verneint wurde) und zeigt damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Darüber hinaus wird mit dem weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht konkret dargetan, inwieweit das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision von der Auslegung der Abgrenzungsbestimmung bzw. von der Qualifikation eines Gamble-Spiels abhänge (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Zl. Ra 2014/04/0003) bzw. inwieweit eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorläge. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. (Hier: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Dezember 2013 wurde der Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit welchem gegenüber der revisionswerbenden Partei die Einziehung eines Glücksspielgerätes gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz angeordnet worden war, keine Folge gegeben.)Die Revision wendet sich bloß gegen die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung (in welcher unter Bezugnahme auf das entsprechende Berufungsvorbringen die Möglichkeit der Erhöhung des Spieleinsatzes auf über EUR 5,-- pro Spiel durch die Durchführung von Serienspielen und Gamble-Spielen verneint wurde) und zeigt damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Darüber hinaus wird mit dem weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht konkret dargetan, inwieweit das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision von der Auslegung der Abgrenzungsbestimmung bzw. von der Qualifikation eines Gamble-Spiels abhänge vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Zl. Ra 2014/04/0003) bzw. inwieweit eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorläge. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. (Hier: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Dezember 2013 wurde der Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit welchem gegenüber der revisionswerbenden Partei die Einziehung eines Glücksspielgerätes gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz angeordnet worden war, keine Folge gegeben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170046.J01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015