Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
Der vorliegende Revisionsschriftsatz wird mit der Wortfolge "Die Stadt Graz erhebt eine (außerordentliche Revision)" eingeleitet und schließt mit der Fertigungsklausel "Für die Stadt Graz: Für den Bürgermeister:". Darüber hinaus verweist die Revision eingangs auf die Befreiung von der Anwaltspflicht gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGG "als Stadt Graz mit eigenem Statut". Angesichts dieser eindeutigen Formulierungen ist der Revisionsschriftsatz nach seinem objektiven Erklärungswert (vgl. zur Zurechnung von Anbringen nach ihrem objektiven Erklärungswert Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 37) unzweifelhaft der Stadt Graz zuzurechnen. Dass der Revisionsschriftsatz im Rahmen der Darstellung der angefochtenen Entscheidung (auf den Seiten 1 und 2) die belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht, nämlich den Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, erwähnt, vermag keine Zweifel an der Zurechnung zu erwecken. Belangte Behörde des Verfahrens vor dem LVwG war unbestritten der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, dessen Bescheid im übertragenen Wirkungsbereich ergangen war. Die Stadt Graz kann daher ihre Revisionslegitimation nicht auf Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG stützen, da dieser eine solche nur deLbelangten Behörde des Verfahrens vor dem VvvG einräumt. Eine Revisionserhebung auf der Grundlage des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kommt von vornherein nicht in Betracht, weil keine konkrete Rechtsverletzung behauptet wurde.Der vorliegende Revisionsschriftsatz wird mit der Wortfolge "Die Stadt Graz erhebt eine (außerordentliche Revision)" eingeleitet und schließt mit der Fertigungsklausel "Für die Stadt Graz: Für den Bürgermeister:". Darüber hinaus verweist die Revision eingangs auf die Befreiung von der Anwaltspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG "als Stadt Graz mit eigenem Statut". Angesichts dieser eindeutigen Formulierungen ist der Revisionsschriftsatz nach seinem objektiven Erklärungswert vergleiche zur Zurechnung von Anbringen nach ihrem objektiven Erklärungswert Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 37) unzweifelhaft der Stadt Graz zuzurechnen. Dass der Revisionsschriftsatz im Rahmen der Darstellung der angefochtenen Entscheidung (auf den Seiten 1 und 2) die belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht, nämlich den Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, erwähnt, vermag keine Zweifel an der Zurechnung zu erwecken. Belangte Behörde des Verfahrens vor dem LVwG war unbestritten der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, dessen Bescheid im übertragenen Wirkungsbereich ergangen war. Die Stadt Graz kann daher ihre Revisionslegitimation nicht auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG stützen, da dieser eine solche nur deLbelangten Behörde des Verfahrens vor dem VvvG einräumt. Eine Revisionserhebung auf der Grundlage des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kommt von vornherein nicht in Betracht, weil keine konkrete Rechtsverletzung behauptet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014170011.L01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017