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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 16. Juni 2014, G 94/2013-13, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen" in § 76a Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2010, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Dieser Ausspruch wurde vom Bundeskanzler am 4. August 2014 im BGBl. I Nr. 60/2014 kundgemacht. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (Hinweis E vom 21. Jänner 2014, 2013/04/0173, mwN).Mit Erkenntnis vom 16. Juni 2014, G 94/2013-13, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen" in Paragraph 76 a, Absatz 8, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Dieser Ausspruch wurde vom Bundeskanzler am 4. August 2014 im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014, kundgemacht. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (Hinweis E vom 21. Jänner 2014, 2013/04/0173, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014040001.X01Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015