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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0117Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0019 E 2. Oktober 2001 RS 3 (hier: zwei bf Parteien)Stammrechtssatz
Da die vier Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof einen einzigen Verwaltungsakt angefochten haben und ihre Beschwerden die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisen, ist gemäß § 53 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 VwGG so vorzugehen, wie wenn nur der Erstbeschwerdeführer Beschwerde erhoben hätte (Hinweis E vom 29. Juli 1998, Zlen. 97/01/0102 und 0103). Nur ihm ist daher Schriftsatzaufwandersatz zuzusprechen, die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG dagegen allen Beschwerdeführern (Hinweis E vom 3. November 2000, Zl. 98/02/0296).Da die vier Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof einen einzigen Verwaltungsakt angefochten haben und ihre Beschwerden die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisen, ist gemäß Paragraph 53, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, VwGG so vorzugehen, wie wenn nur der Erstbeschwerdeführer Beschwerde erhoben hätte (Hinweis E vom 29. Juli 1998, Zlen. 97/01/0102 und 0103). Nur ihm ist daher Schriftsatzaufwandersatz zuzusprechen, die Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG dagegen allen Beschwerdeführern (Hinweis E vom 3. November 2000, Zl. 98/02/0296).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030116.X03Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015