RS Vwgh 2014/10/21 2012/03/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07404000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32009R1073 Personenkraftverkehrsmarkt Art8 Abs4 litd;
32009R1073 Personenkraftverkehrsmarkt Art8 Abs4 lite;
32009R1073 Personenkraftverkehrsmarkt Art8 Abs4;
32009R1073 Personenkraftverkehrsmarkt Art8;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
EURallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0117

Rechtssatz

Im Art 8 der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt wird das Genehmigungsverfahren für den grenzüberschreitenden Linienverkehr geregelt. Im Abs 4 des Art 8 leg cit werden die Gründe normiert, die der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen. Zuvor wird im neunten Erwägungsgrund zum Ausdruck gebracht, dass Gründe für die "Ablehnung" - dh für die Versagung der Genehmigung - "im Zusammenhang mit dem relevanten Markt" entweder die in Art 8 Abs 4 lit d Verordnung (EG) Nr 1073/2009 oder die in Art 8 Abs 4 lit e Verordnung (EG) Nr 1073/2009 genannten Versagungsgründe sein sollen. Damit ist es Aufgabe der Behörde, von Amts wegen zu prüfen, ob diese Versagungsgründe vorliegen und dazu von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln.Im Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt wird das Genehmigungsverfahren für den grenzüberschreitenden Linienverkehr geregelt. Im Absatz 4, des Artikel 8, leg cit werden die Gründe normiert, die der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen. Zuvor wird im neunten Erwägungsgrund zum Ausdruck gebracht, dass Gründe für die "Ablehnung" - dh für die Versagung der Genehmigung - "im Zusammenhang mit dem relevanten Markt" entweder die in Artikel 8, Absatz 4, Litera d, Verordnung (EG) Nr 1073/2009 oder die in Artikel 8, Absatz 4, Litera e, Verordnung (EG) Nr 1073/2009 genannten Versagungsgründe sein sollen. Damit ist es Aufgabe der Behörde, von Amts wegen zu prüfen, ob diese Versagungsgründe vorliegen und dazu von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030116.X01

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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