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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32009R1073 Personenkraftverkehrsmarkt Art8 Abs4 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0117Rechtssatz
Im Art 8 der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt wird das Genehmigungsverfahren für den grenzüberschreitenden Linienverkehr geregelt. Im Abs 4 des Art 8 leg cit werden die Gründe normiert, die der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen. Zuvor wird im neunten Erwägungsgrund zum Ausdruck gebracht, dass Gründe für die "Ablehnung" - dh für die Versagung der Genehmigung - "im Zusammenhang mit dem relevanten Markt" entweder die in Art 8 Abs 4 lit d Verordnung (EG) Nr 1073/2009 oder die in Art 8 Abs 4 lit e Verordnung (EG) Nr 1073/2009 genannten Versagungsgründe sein sollen. Damit ist es Aufgabe der Behörde, von Amts wegen zu prüfen, ob diese Versagungsgründe vorliegen und dazu von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln.Im Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt wird das Genehmigungsverfahren für den grenzüberschreitenden Linienverkehr geregelt. Im Absatz 4, des Artikel 8, leg cit werden die Gründe normiert, die der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen. Zuvor wird im neunten Erwägungsgrund zum Ausdruck gebracht, dass Gründe für die "Ablehnung" - dh für die Versagung der Genehmigung - "im Zusammenhang mit dem relevanten Markt" entweder die in Artikel 8, Absatz 4, Litera d, Verordnung (EG) Nr 1073/2009 oder die in Artikel 8, Absatz 4, Litera e, Verordnung (EG) Nr 1073/2009 genannten Versagungsgründe sein sollen. Damit ist es Aufgabe der Behörde, von Amts wegen zu prüfen, ob diese Versagungsgründe vorliegen und dazu von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030116.X01Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015