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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs9;Rechtssatz
Ergibt sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über einen Wiedereinsetzungsantrag, der die Versäumung der Revisionsfrist betrifft, dass das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag nicht etwa wegen des Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzungen zurückgewiesen (§ 30a Abs. 9 VwGG), sondern in merito abgewiesen hat, weil seiner Auffassung nach die Versäumung der Revisionsfrist auf einem den Grad des minderen Versehens übersteigenden Verschulden beruhte, dann hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss auf § 46 VwGG gestützt. Gegen diesen Beschluss kommt aber gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG ausschließlich eine Revision in Betracht, weil Beschlüsse gemäß § 46 Abs. 4 VwGG nicht § 25a Abs. 2 VwGG zufolge von einer Revision ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund ist ein (auf Grund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichtes) als "Vorlageantrag" bezeichneter Schriftsatz, insoweit er die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags bekämpft, rechtlich als Revision zu werten, und zwar im Hinblick auf das Fehlen eines Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG als ordentliche Revision (vgl. die hg. Entscheidung vom 23. Juni 2014, Zlen. Fr 2014/12/0001, Ro 2014/12/0037).Ergibt sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über einen Wiedereinsetzungsantrag, der die Versäumung der Revisionsfrist betrifft, dass das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag nicht etwa wegen des Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzungen zurückgewiesen (Paragraph 30 a, Absatz 9, VwGG), sondern in merito abgewiesen hat, weil seiner Auffassung nach die Versäumung der Revisionsfrist auf einem den Grad des minderen Versehens übersteigenden Verschulden beruhte, dann hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss auf Paragraph 46, VwGG gestützt. Gegen diesen Beschluss kommt aber gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG ausschließlich eine Revision in Betracht, weil Beschlüsse gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG nicht Paragraph 25 a, Absatz 2, VwGG zufolge von einer Revision ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund ist ein (auf Grund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichtes) als "Vorlageantrag" bezeichneter Schriftsatz, insoweit er die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags bekämpft, rechtlich als Revision zu werten, und zwar im Hinblick auf das Fehlen eines Ausspruchs gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG als ordentliche Revision vergleiche die hg. Entscheidung vom 23. Juni 2014, Zlen. Fr 2014/12/0001, Ro 2014/12/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110067.J02Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017