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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs4;Rechtssatz
Um die Fiktion der Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 hintanzuhalten, muss der Eigentümer der von diesem Projekt betroffenen Liegenschaft keineswegs das gesamte Projekt des Antragstellers ablehnen oder dagegen technische Einwände vortragen; es genügt vielmehr, dass er in seiner Stellungnahme in der Verhandlung zum Ausdruck bringt, mit der für die Verwirklichung des Projektes notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden zu sein (vgl. E 25. November 1999, 98/07/0181; E 12. Februar 1991, 90/07/0090).Um die Fiktion der Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 hintanzuhalten, muss der Eigentümer der von diesem Projekt betroffenen Liegenschaft keineswegs das gesamte Projekt des Antragstellers ablehnen oder dagegen technische Einwände vortragen; es genügt vielmehr, dass er in seiner Stellungnahme in der Verhandlung zum Ausdruck bringt, mit der für die Verwirklichung des Projektes notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden zu sein vergleiche E 25. November 1999, 98/07/0181; E 12. Februar 1991, 90/07/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070039.J10Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017