RS Vwgh 2014/10/23 Ro 2014/07/0039

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Veröffentlicht am 23.10.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs4;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Um die Fiktion der Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 hintanzuhalten, muss der Eigentümer der von diesem Projekt betroffenen Liegenschaft keineswegs das gesamte Projekt des Antragstellers ablehnen oder dagegen technische Einwände vortragen; es genügt vielmehr, dass er in seiner Stellungnahme in der Verhandlung zum Ausdruck bringt, mit der für die Verwirklichung des Projektes notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden zu sein (vgl. E 25. November 1999, 98/07/0181; E 12. Februar 1991, 90/07/0090).Um die Fiktion der Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 hintanzuhalten, muss der Eigentümer der von diesem Projekt betroffenen Liegenschaft keineswegs das gesamte Projekt des Antragstellers ablehnen oder dagegen technische Einwände vortragen; es genügt vielmehr, dass er in seiner Stellungnahme in der Verhandlung zum Ausdruck bringt, mit der für die Verwirklichung des Projektes notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden zu sein vergleiche E 25. November 1999, 98/07/0181; E 12. Februar 1991, 90/07/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070039.J10

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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