RS Vwgh 2014/10/23 Ro 2014/07/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2014
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs4;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Annahme der Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 beruht auf der Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des § 111 Abs. 4 WRG 1959, und es kann daher die Behörde nicht nach dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (vgl. E 26. April 2013, 2011/07/0196; E 25. November 1999, 98/07/0181).Die Annahme der Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 beruht auf der Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959, und es kann daher die Behörde nicht nach dieser Gesetzesbestimmung vorgehen vergleiche E 26. April 2013, 2011/07/0196; E 25. November 1999, 98/07/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070039.J08

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten