Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1;Rechtssatz
Von einem "gänzlich neuen Recht", das nur im Rahmen eines Neuverleihungsverfahrens zu erlangen wäre, ist dann zu sprechen, wenn die geplanten Maßnahmen über die bloß technischen Änderungen und Anpassungen hinausgehen, die § 21 Abs. 5 WRG 1959 im Auge hat (Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse verbunden mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung).Von einem "gänzlich neuen Recht", das nur im Rahmen eines Neuverleihungsverfahrens zu erlangen wäre, ist dann zu sprechen, wenn die geplanten Maßnahmen über die bloß technischen Änderungen und Anpassungen hinausgehen, die Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 im Auge hat (Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse verbunden mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070039.J06Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017