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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1;Rechtssatz
Änderungen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 5 WRG 1959 erfüllen, sind keine solchen, durch welche das Wasserbenutzungsrecht "ein gänzlich anderes wird" (vgl. E 26. Juni 1996, 93/07/0114). Liegt die Änderung der Wasserbenutzung lediglich in der Veränderung der technischen Ausführung und im veränderten Wasserbedarf, so wird gerade der Tatbestand des § 21 Abs. 5 WRG 1959 angesprochen, der wiederum eine Befristung nur dann ermöglicht, wenn schon im ursprünglichen Bescheid eine Befristung (nach § 21 Abs. 1 WRG 1959) ausgesprochen gewesen war.Änderungen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 erfüllen, sind keine solchen, durch welche das Wasserbenutzungsrecht "ein gänzlich anderes wird" vergleiche E 26. Juni 1996, 93/07/0114). Liegt die Änderung der Wasserbenutzung lediglich in der Veränderung der technischen Ausführung und im veränderten Wasserbedarf, so wird gerade der Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 angesprochen, der wiederum eine Befristung nur dann ermöglicht, wenn schon im ursprünglichen Bescheid eine Befristung (nach Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959) ausgesprochen gewesen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070039.J05Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017