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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0092 E 26. September 2013 RS 5Stammrechtssatz
Es bedarf keines aktiven Einschreitens der Behörde, um den in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 dargestellten Sachverhalt zu verwirklichen. Das Wasserrecht erlischt vielmehr nach Eintritt der Tatbestandsvorrausetzungen bereits ex lege durch Fristablauf. Dies im Nachhinein mit rein deklarativer Wirkung auf der Rechtsgrundlage des § 29 WRG 1959 bescheidmäßig festzustellen, ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde.Es bedarf keines aktiven Einschreitens der Behörde, um den in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 dargestellten Sachverhalt zu verwirklichen. Das Wasserrecht erlischt vielmehr nach Eintritt der Tatbestandsvorrausetzungen bereits ex lege durch Fristablauf. Dies im Nachhinein mit rein deklarativer Wirkung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 29, WRG 1959 bescheidmäßig festzustellen, ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070004.J01Im RIS seit
17.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015