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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0183 E 20. November 2015Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG 2014 grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht § 44 VwGVG 2014 dem bisherigen § 51e VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Abs. 7), weshalb die bisherige Rechtsprechung zu § 51e VStG auch auf § 44 VwGVG 2014 umgelegt werden kann (vgl. grundlegend das E vom 31. Juli 2014, Zl. Ra 2014/02/0011). Das Verwaltungsgericht führt in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses selbst an, dass die Revisionswerberin in der Berufung (Beschwerde) ihre Einvernahme beantragt habe, eine Verhandlung sei aber nicht (ausdrücklich) beantragt worden. Angesichts des ausdrücklichen Antrags auf Einvernahme der Revisionswerberin verbietet sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Revisionswerberin ihre Berufung (Beschwerde) bereits anwaltlich vertreten erhob, die Annahme, sie habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrags den Verzicht iSd. § 44 Abs. 5 VwGVG 2014 auf die Durchführung einer Verhandlung zum Ausdruck gebracht (Hinweis Erkenntnisse vom 18. Oktober 2011, 2011/02/0242, vom 19. März 2013, 2012/21/0120, vom 26. Juni 2013, 2012/22/0082, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0135).Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG 2014 grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht Paragraph 44, VwGVG 2014 dem bisherigen Paragraph 51 e, VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Absatz 7,), weshalb die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 51 e, VStG auch auf Paragraph 44, VwGVG 2014 umgelegt werden kann vergleiche grundlegend das E vom 31. Juli 2014, Zl. Ra 2014/02/0011). Das Verwaltungsgericht führt in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses selbst an, dass die Revisionswerberin in der Berufung (Beschwerde) ihre Einvernahme beantragt habe, eine Verhandlung sei aber nicht (ausdrücklich) beantragt worden. Angesichts des ausdrücklichen Antrags auf Einvernahme der Revisionswerberin verbietet sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Revisionswerberin ihre Berufung (Beschwerde) bereits anwaltlich vertreten erhob, die Annahme, sie habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrags den Verzicht iSd. Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG 2014 auf die Durchführung einer Verhandlung zum Ausdruck gebracht (Hinweis Erkenntnisse vom 18. Oktober 2011, 2011/02/0242, vom 19. März 2013, 2012/21/0120, vom 26. Juni 2013, 2012/22/0082, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110060.L01Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016