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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ALSAG 1989;Rechtssatz
Mit der Frage, ob das "Vorhalten" von Abfällen, die als Baustoffe stofflich verwertet werden sollen, direkt auf der Baustelle als Zwischenlager beurteilt werden "könne", zeigt die Revisionswerberin vor dem Hintergrund der auch für das AlSAG 1989 relevanten Begriffsbestimmungen des AWG 2002, insbesondere des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Dies gilt angesichts der Regelung des § 5 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 auch für die aufgeworfene Frage nach dem Ende der Abfalleigenschaft bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung, ergibt sich dies doch eindeutig aus dem Gesetz (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage den B 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).Mit der Frage, ob das "Vorhalten" von Abfällen, die als Baustoffe stofflich verwertet werden sollen, direkt auf der Baustelle als Zwischenlager beurteilt werden "könne", zeigt die Revisionswerberin vor dem Hintergrund der auch für das AlSAG 1989 relevanten Begriffsbestimmungen des AWG 2002, insbesondere des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Dies gilt angesichts der Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AWG 2002 auch für die aufgeworfene Frage nach dem Ende der Abfalleigenschaft bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung, ergibt sich dies doch eindeutig aus dem Gesetz vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage den B 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070080.L04Im RIS seit
06.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015