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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das VwG stützte den an die vor dem VwG belangte Behörde gerichteten Auftrag, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der in den Entscheidungsgründen festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen, auf § 28 Abs. 7 VwGVG 2014. Nach dieser Bestimmung kann das VwG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Durch die mit dem hg E vom 28. Mai 2014, 2011/07/0267, erfolgte Aufhebung wurde der Titelbescheid für die mit dem angefochtenen Erkenntnis angeordnete weitere Vorgangsweise im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens aus dem Rechtsbestand entfernt. Damit wurde dem, an die vor dem VwG belangte Behörde gerichteten Auftrag (einen Bescheid zu erlassen, der die Vollstreckung des Titelbescheids zum Gegenstand hat) die erforderliche Rechtsgrundlage nachträglich entzogen, was das angefochtene Erkenntnis (des VwG) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. E 28. April 1992, 92/07/0027; E 16. Dezember 2003, 2002/05/1505; E 10. Oktober 2006, 2006/03/0112).Das VwG stützte den an die vor dem VwG belangte Behörde gerichteten Auftrag, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der in den Entscheidungsgründen festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen, auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014. Nach dieser Bestimmung kann das VwG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Durch die mit dem hg E vom 28. Mai 2014, 2011/07/0267, erfolgte Aufhebung wurde der Titelbescheid für die mit dem angefochtenen Erkenntnis angeordnete weitere Vorgangsweise im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens aus dem Rechtsbestand entfernt. Damit wurde dem, an die vor dem VwG belangte Behörde gerichteten Auftrag (einen Bescheid zu erlassen, der die Vollstreckung des Titelbescheids zum Gegenstand hat) die erforderliche Rechtsgrundlage nachträglich entzogen, was das angefochtene Erkenntnis (des VwG) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche E 28. April 1992, 92/07/0027; E 16. Dezember 2003, 2002/05/1505; E 10. Oktober 2006, 2006/03/0112).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070022.L01Im RIS seit
13.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015