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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z9;Rechtssatz
Mit der Abtretung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG 2013 an das Verwaltungsgericht ist die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtshofes erloschen und auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Daran ändert auch ein Beschluss des VwG, mit dem dieses seine Unzuständigkeit zur Entscheidung feststellt, nichts. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen.Mit der Abtretung einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013 an das Verwaltungsgericht ist die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtshofes erloschen und auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Daran ändert auch ein Beschluss des VwG, mit dem dieses seine Unzuständigkeit zur Entscheidung feststellt, nichts. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110146.X01Im RIS seit
17.07.2015Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015