RS Vwgh 2014/10/23 2011/07/0205

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Veröffentlicht am 23.10.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Rechtssatz

Bei einer Übertretung gemäß § 3 Abs 4 iVm § 34 Abs 1 Z 1 lit a PMG 1997 handelt es sich bei einzelnen Verkäufen um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weshalb diese Verkäufe im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht detailliert aufgelistet werden müssen. Die Auflistung der einzelnen Verkäufe im Spruch stellt für diese Verwaltungsübertretung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, wenn die im Spruch des bekämpften Bescheides vorliegenden Angaben ausreichen, um dem Beschuldigten die Identifizierung der den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Verkäufe zu ermöglichen.Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, PMG 1997 handelt es sich bei einzelnen Verkäufen um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weshalb diese Verkäufe im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht detailliert aufgelistet werden müssen. Die Auflistung der einzelnen Verkäufe im Spruch stellt für diese Verwaltungsübertretung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, wenn die im Spruch des bekämpften Bescheides vorliegenden Angaben ausreichen, um dem Beschuldigten die Identifizierung der den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Verkäufe zu ermöglichen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070205.X03

Im RIS seit

13.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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