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E3L E06100000Norm
32006L0123 Dienstleistungs-RL;Rechtssatz
Die vom Obersten Gerichtshof (mit Beschluss vom 20. Mai 2014, 4 Ob 31/14h; anhängig als Rechtssache C-293/14, Hiebler) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, ob die Beschränkung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers auf bestimmte Kehrgebiete mit der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar ist, hat auf die Beurteilung des Vorliegens einer Übertretung des § 124 GewO 1994 keinen Einfluss. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung zur Übermittlung von Berichten bei Wechsel des Rauchfangkehrers auch im Hinblick auf dessen feuerpolizeiliche Aufgaben (§§ 120 Abs. 1, 123 Abs. 1 GewO 1994) unabhängig davon zu sehen, ob die Gewerbeberechtigung (auf Kehrgebiete) beschränkt oder unbeschränkt ausgeübt wird.Die vom Obersten Gerichtshof (mit Beschluss vom 20. Mai 2014, 4 Ob 31/14h; anhängig als Rechtssache C-293/14, Hiebler) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, ob die Beschränkung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers auf bestimmte Kehrgebiete mit der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar ist, hat auf die Beurteilung des Vorliegens einer Übertretung des Paragraph 124, GewO 1994 keinen Einfluss. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung zur Übermittlung von Berichten bei Wechsel des Rauchfangkehrers auch im Hinblick auf dessen feuerpolizeiliche Aufgaben (Paragraphen 120, Absatz eins, 123, Absatz eins, GewO 1994) unabhängig davon zu sehen, ob die Gewerbeberechtigung (auf Kehrgebiete) beschränkt oder unbeschränkt ausgeübt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040061.J03Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015