RS Vwgh 2014/10/27 Ro 2014/04/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2014
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §124;
  1. GewO 1994 § 124 heute
  2. GewO 1994 § 124 gültig ab 01.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  3. GewO 1994 § 124 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1999
  4. GewO 1994 § 124 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  5. GewO 1994 § 124 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  6. GewO 1994 § 124 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. GewO 1994 § 124 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994

Rechtssatz

Die in § 124 GewO 1994 eindeutig normierte Verpflichtung besteht im "Fall des Wechsel des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers" und knüpft daher alleine an einen solchen Wechsel des Rauchfangkehrers an. Dieser Wechsel erfolgt - wie sich ebenso aus § 124 GewO 1994 ergibt (arg.: "der bisher beauftragte Rauchfangkehrer" und der "für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrer" jeweils im ersten Satz dieser Bestimmung) - durch die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers für die Zukunft und der Beendigung der Beauftragung des bisherigen Rauchfangkehrers durch den Inhaber des Kehrobjektes (dem nach dieser Bestimmung auch die Berichte zu übermitteln sind). Dabei handelt es sich um privatrechtliche Verträge zwischen dem Inhaber des Kehrobjektes und dem jeweiligen Rauchfangkehrer. Einschränkungen des Wechsels werden in § 124 zweiter Satz GewO 1994 alleine in zeitlicher Hinsicht normiert ("nicht während der Heizperiode" und "nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin"). Ob der für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrer sein Gewerbe im Kehrgebiet des Kehrobjektes ausüben und dabei allenfalls zulässigerweise in das Kehrgebiet des Kehrobjektes wechseln darf (§ 124 letzter Satz GewO 1994), liegt alleine in dessen Verantwortung und betrifft nicht den bisher beauftragten Rauchfangkehrer. Dieser ist im Falle des Wechsels gemäß § 124 erster Satz GewO 1994 alleine zur Übermittlung der schriftlichen Berichte verpflichtet.Die in Paragraph 124, GewO 1994 eindeutig normierte Verpflichtung besteht im "Fall des Wechsel des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers" und knüpft daher alleine an einen solchen Wechsel des Rauchfangkehrers an. Dieser Wechsel erfolgt - wie sich ebenso aus Paragraph 124, GewO 1994 ergibt (arg.: "der bisher beauftragte Rauchfangkehrer" und der "für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrer" jeweils im ersten Satz dieser Bestimmung) - durch die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers für die Zukunft und der Beendigung der Beauftragung des bisherigen Rauchfangkehrers durch den Inhaber des Kehrobjektes (dem nach dieser Bestimmung auch die Berichte zu übermitteln sind). Dabei handelt es sich um privatrechtliche Verträge zwischen dem Inhaber des Kehrobjektes und dem jeweiligen Rauchfangkehrer. Einschränkungen des Wechsels werden in Paragraph 124, zweiter Satz GewO 1994 alleine in zeitlicher Hinsicht normiert ("nicht während der Heizperiode" und "nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin"). Ob der für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrer sein Gewerbe im Kehrgebiet des Kehrobjektes ausüben und dabei allenfalls zulässigerweise in das Kehrgebiet des Kehrobjektes wechseln darf (Paragraph 124, letzter Satz GewO 1994), liegt alleine in dessen Verantwortung und betrifft nicht den bisher beauftragten Rauchfangkehrer. Dieser ist im Falle des Wechsels gemäß Paragraph 124, erster Satz GewO 1994 alleine zur Übermittlung der schriftlichen Berichte verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040061.J02

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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