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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ein Vorbringen wonach das angefochtene Erkenntnis keine ausdrücklichen Feststellungen zu dem von der Revisionswerberin im Verfahren erhobenen Einwand enthält, vermag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, wenn das weitere Revisionsvorbringen nicht erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin gewünschten Feststellungen zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020129.L01Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015