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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §312 Abs3 Z3;Rechtssatz
Eine Feststellung nach § 312 Abs. 3 Z 3 BVergG 2006 kommt nur in Betracht, wenn die Durchführung des Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung (vorherigen Aufruf zum Wettbewerb) rechtswidrig war, das heißt wenn das betreffende Vergabeverfahren wegen des Auftragsgegenstandes nur nach einer Bekanntmachung (vorherigen Aufruf zum Wettbewerb) hätte durchgeführt werden dürfen.Eine Feststellung nach Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG 2006 kommt nur in Betracht, wenn die Durchführung des Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung (vorherigen Aufruf zum Wettbewerb) rechtswidrig war, das heißt wenn das betreffende Vergabeverfahren wegen des Auftragsgegenstandes nur nach einer Bekanntmachung (vorherigen Aufruf zum Wettbewerb) hätte durchgeführt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040104.X01Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015