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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (Prognose gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 inhaltsgleich mit der Prognose zu § 26 Abs. 1; vgl. das E vom 17. September 2010, 2010/04/0026, mwN), ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei wurde "auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum" abgestellt (vgl. neben dem zitierten E 2010/04/0026, jüngst etwa das E vom 29. April 2014, 2013/04/0150, mwN). Zwar kann dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum, wenn er in erheblichem Ausmaß in Haft verbracht wurde, bezüglich der Zukunftsprognose ein geringerer Stellenwert beigemessen werden (Hinweis E vom 5. September 2001, 2001/04/0116), doch ist dieser Zeitraum jedenfalls nicht von vornherein und kategorisch bei der Prognose auszublenden. Ebenso wenig wird die Auffassung der Behörde geteilt, dass Zeiten des Wohlverhaltens während einer (hier gemäß § 40 SMG 1997 mit Erfolg absolvierten) Drogentherapie bei der Prognose unberücksichtigt zu bleiben hätten.Bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (Prognose gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 inhaltsgleich mit der Prognose zu Paragraph 26, Absatz eins,; vergleiche das E vom 17. September 2010, 2010/04/0026, mwN), ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei wurde "auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum" abgestellt vergleiche neben dem zitierten E 2010/04/0026, jüngst etwa das E vom 29. April 2014, 2013/04/0150, mwN). Zwar kann dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum, wenn er in erheblichem Ausmaß in Haft verbracht wurde, bezüglich der Zukunftsprognose ein geringerer Stellenwert beigemessen werden (Hinweis E vom 5. September 2001, 2001/04/0116), doch ist dieser Zeitraum jedenfalls nicht von vornherein und kategorisch bei der Prognose auszublenden. Ebenso wenig wird die Auffassung der Behörde geteilt, dass Zeiten des Wohlverhaltens während einer (hier gemäß Paragraph 40, SMG 1997 mit Erfolg absolvierten) Drogentherapie bei der Prognose unberücksichtigt zu bleiben hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040103.X01Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017