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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §360 Abs1;Rechtssatz
Nach der hg. Judikatur zu § 360 GewO 1994 hindert ein anhängiges Verfahren, welches auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, im Fall der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 nicht.Nach der hg. Judikatur zu Paragraph 360, GewO 1994 hindert ein anhängiges Verfahren, welches auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, im Fall der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040079.X02Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015