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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der vorliegende Vollstreckungstitel ordnet die "sofortige Schließung" eines durch die Grundstücksnummer näher bezeichneten Lagerplatzes und die "vollständige Entfernung" der dort abgelagerten Materialien an. Diese Anordnung ist unmissverständlich und beinhaltet einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt. Daran ändert nichts, dass gleichzeitig die zu entsorgende Menge - noch zusätzlich - durch die Angabe einer Größenordnung (ca. 4.500 bis 5.000 m3) präzisiert wird. Schon von daher ist auch die Forderung nach einer vorherigen Konkretisierung des (rechtskräftigen) Titelbescheides unberechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040079.X01Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015