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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielt die Begründung des Bescheides lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebenso wenig entscheidend, wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen (Hinweis E vom 19. März 1987, 86/08/0239). Über die vorliegende Rechtssache hinaus entfaltet die Begründung der Behörde keine Rechtswirkung, sodass der Beschwerdeführer dadurch nicht belastet sein kann.
Schlagworte
Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012040143.X02Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015