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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1336 Abs1;Rechtssatz
Die bestandfesten Bedingungen im Aufruf zum Wettbewerb enthielten eine Bestimmung betreffend das erforderliche Angebot der Zahlung einer verschuldensunabhängigen Pönale durch den Vertragspartner (=Auftragnehmer) für den Fall der verspäteten Leistungserbringung. Die von der Behörde als Begründung für das Vorliegen eines Ausscheidensgrundes herangezogene Beifügung des Bieters, Verzögerungen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, seien nicht pönalewirksam, führt nicht zu einer Einschränkung der verschuldensunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe im Falle objektiven Schuldnerverzugs. Aufgrund der Auslegung der Bestimmungen im Aufruf zum Wettbewerb folgt vielmehr, dass die vom Bieter dem Angebotsformblatt beigefügte Klausel, der Bedeutung der Pönalebestimmung in einer dem objektiven Erklärungswert der Bestimmungen im Aufruf zum Wettbewerb betreffend die Forderung einer verschuldensunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Falle der Leistungsverzögerung nicht widerspricht. Zudem ist wie sich aus dem E 21. März 2011, 2007/04/0007, - mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 25. Jänner 2011, 2006/04/0200, und dem dort verwiesenen E vom 19. November 2008, 2004/04/0102, - ergibt, vor dem Hintergrund des § 108 Abs. 2 BVergG 2006 die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, nur dann gerechtfertigt, wenn er dies - klar - zum Ausdruck bringt. Das ist hier aufgrund der mit den Ausschreibungsbestimmungen in Einklang zu bringenden Formulierung der Pönalebestimmung im Angebot des Bieters nicht der Fall.Die bestandfesten Bedingungen im Aufruf zum Wettbewerb enthielten eine Bestimmung betreffend das erforderliche Angebot der Zahlung einer verschuldensunabhängigen Pönale durch den Vertragspartner (=Auftragnehmer) für den Fall der verspäteten Leistungserbringung. Die von der Behörde als Begründung für das Vorliegen eines Ausscheidensgrundes herangezogene Beifügung des Bieters, Verzögerungen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, seien nicht pönalewirksam, führt nicht zu einer Einschränkung der verschuldensunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe im Falle objektiven Schuldnerverzugs. Aufgrund der Auslegung der Bestimmungen im Aufruf zum Wettbewerb folgt vielmehr, dass die vom Bieter dem Angebotsformblatt beigefügte Klausel, der Bedeutung der Pönalebestimmung in einer dem objektiven Erklärungswert der Bestimmungen im Aufruf zum Wettbewerb betreffend die Forderung einer verschuldensunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Falle der Leistungsverzögerung nicht widerspricht. Zudem ist wie sich aus dem E 21. März 2011, 2007/04/0007, - mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 25. Jänner 2011, 2006/04/0200, und dem dort verwiesenen E vom 19. November 2008, 2004/04/0102, - ergibt, vor dem Hintergrund des Paragraph 108, Absatz 2, BVergG 2006 die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, nur dann gerechtfertigt, wenn er dies - klar - zum Ausdruck bringt. Das ist hier aufgrund der mit den Ausschreibungsbestimmungen in Einklang zu bringenden Formulierung der Pönalebestimmung im Angebot des Bieters nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012040066.X03Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015