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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1336 Abs1;Rechtssatz
Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (Hinweis E vom 12. Mai 2011, 2008/04/0087, mit weiteren Nachweisen auf die Vorjudikatur). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen, hier - fallbezogen geht es um die als Ausscheidensgrund herangezogene Angebotsklausel betreffend die Pönale - des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), zu lesen (Hinweis E vom 1. Juli 2010, 2007/04/0136, dort in Bezug auf § 32 GewO 1994). Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr - wie bereits oben erwähnt - der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen (Hinweis E vom 29. März 2006, 2004/04/0144). Ein Widerspruch liegt vor, wenn der Bieter in seinem Angebot erklärt, den zu vergebenden Vertrag nicht zu den Bedingungen der Ausschreibung, sondern zu anderen Bedingungen abschließen zu wollen. Dabei kommt es immer auf den objektiven Erklärungswert des Angebotes an und nicht darauf, wie der Bieter sein Angebot verstanden wissen will.Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (Hinweis E vom 12. Mai 2011, 2008/04/0087, mit weiteren Nachweisen auf die Vorjudikatur). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen, hier - fallbezogen geht es um die als Ausscheidensgrund herangezogene Angebotsklausel betreffend die Pönale - des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), zu lesen (Hinweis E vom 1. Juli 2010, 2007/04/0136, dort in Bezug auf Paragraph 32, GewO 1994). Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr - wie bereits oben erwähnt - der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen (Hinweis E vom 29. März 2006, 2004/04/0144). Ein Widerspruch liegt vor, wenn der Bieter in seinem Angebot erklärt, den zu vergebenden Vertrag nicht zu den Bedingungen der Ausschreibung, sondern zu anderen Bedingungen abschließen zu wollen. Dabei kommt es immer auf den objektiven Erklärungswert des Angebotes an und nicht darauf, wie der Bieter sein Angebot verstanden wissen will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012040066.X01Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015