Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §188 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 230 Z 1 BVergG 2006 muss (unbeschadet der hier nicht relevanten Regelung des § 188 Abs. 1 BVergG) beim offenen Verfahren (u.a.) die Leistungsfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird diese Bestimmung nicht erfüllt und haftet daher dem Angebot ein Mangel an, so ist zu unterscheiden, ob im genannten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit - als solche - fehlt (in diesem Fall läge ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit mangelt (dabei handelte es sich um einen behebbaren Mangel; vgl. zum gleichlautenden § 69 Z 1 BVergG 2006 das E vom 11. November 2011, 2009/04/0203, mit Verweis auf das E vom 3. September 2008, 2007/04/0017, und die dort dargestellte Vorjudikatur).Gemäß Paragraph 230, Ziffer eins, BVergG 2006 muss (unbeschadet der hier nicht relevanten Regelung des Paragraph 188, Absatz eins, BVergG) beim offenen Verfahren (u.a.) die Leistungsfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird diese Bestimmung nicht erfüllt und haftet daher dem Angebot ein Mangel an, so ist zu unterscheiden, ob im genannten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit - als solche - fehlt (in diesem Fall läge ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit mangelt (dabei handelte es sich um einen behebbaren Mangel; vergleiche zum gleichlautenden Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 das E vom 11. November 2011, 2009/04/0203, mit Verweis auf das E vom 3. September 2008, 2007/04/0017, und die dort dargestellte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012040065.X01Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015