RS Vwgh 2014/10/27 2012/04/0065

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Veröffentlicht am 27.10.2014
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Gemäß § 230 Z 1 BVergG 2006 muss (unbeschadet der hier nicht relevanten Regelung des § 188 Abs. 1 BVergG) beim offenen Verfahren (u.a.) die Leistungsfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird diese Bestimmung nicht erfüllt und haftet daher dem Angebot ein Mangel an, so ist zu unterscheiden, ob im genannten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit - als solche - fehlt (in diesem Fall läge ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit mangelt (dabei handelte es sich um einen behebbaren Mangel; vgl. zum gleichlautenden § 69 Z 1 BVergG 2006 das E vom 11. November 2011, 2009/04/0203, mit Verweis auf das E vom 3. September 2008, 2007/04/0017, und die dort dargestellte Vorjudikatur).Gemäß Paragraph 230, Ziffer eins, BVergG 2006 muss (unbeschadet der hier nicht relevanten Regelung des Paragraph 188, Absatz eins, BVergG) beim offenen Verfahren (u.a.) die Leistungsfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird diese Bestimmung nicht erfüllt und haftet daher dem Angebot ein Mangel an, so ist zu unterscheiden, ob im genannten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit - als solche - fehlt (in diesem Fall läge ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit mangelt (dabei handelte es sich um einen behebbaren Mangel; vergleiche zum gleichlautenden Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 das E vom 11. November 2011, 2009/04/0203, mit Verweis auf das E vom 3. September 2008, 2007/04/0017, und die dort dargestellte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012040065.X01

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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