RS Vwgh 2014/10/28 Ro 2014/13/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
BAO §80;
BAO §9;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO wird schon im Hinblick auf die Subsidiarität einer solchen Haftung oft nicht in Betracht kommen, wenn die Einhebung der Abgabe gegenüber der Gesellschaft gemäß § 212a BAO ausgesetzt wurde. Wenn der Erstschuldner "nicht mehr existiert, was bei aufgelösten Gesellschaften beziehungsweise beim Ableben des vertretenen Erstschuldners, ohne daß Gesamtrechtsnachfolger zur Abgabenleistung herangezogen werden können, der Fall sein kann", so führt dies aber andererseits dazu, dass der Haftende von vornherein und allein zur Leistung herangezogen werden kann (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar, 132). Seiner Heranziehung steht es dann auch nicht entgegen, wenn die weitere Verfolgung des Anspruchs gegenüber dem Erstschuldner, zu der auch allenfalls eine an diesen zu richtende Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung gehören würde, an seinem Wegfall während eines Berufungsverfahrens scheitert.Die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers zur Haftung gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO wird schon im Hinblick auf die Subsidiarität einer solchen Haftung oft nicht in Betracht kommen, wenn die Einhebung der Abgabe gegenüber der Gesellschaft gemäß Paragraph 212 a, BAO ausgesetzt wurde. Wenn der Erstschuldner "nicht mehr existiert, was bei aufgelösten Gesellschaften beziehungsweise beim Ableben des vertretenen Erstschuldners, ohne daß Gesamtrechtsnachfolger zur Abgabenleistung herangezogen werden können, der Fall sein kann", so führt dies aber andererseits dazu, dass der Haftende von vornherein und allein zur Leistung herangezogen werden kann vergleiche dazu Stoll, BAO-Kommentar, 132). Seiner Heranziehung steht es dann auch nicht entgegen, wenn die weitere Verfolgung des Anspruchs gegenüber dem Erstschuldner, zu der auch allenfalls eine an diesen zu richtende Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung gehören würde, an seinem Wegfall während eines Berufungsverfahrens scheitert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130035.J03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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