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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO wird schon im Hinblick auf die Subsidiarität einer solchen Haftung oft nicht in Betracht kommen, wenn die Einhebung der Abgabe gegenüber der Gesellschaft gemäß § 212a BAO ausgesetzt wurde. Wenn der Erstschuldner "nicht mehr existiert, was bei aufgelösten Gesellschaften beziehungsweise beim Ableben des vertretenen Erstschuldners, ohne daß Gesamtrechtsnachfolger zur Abgabenleistung herangezogen werden können, der Fall sein kann", so führt dies aber andererseits dazu, dass der Haftende von vornherein und allein zur Leistung herangezogen werden kann (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar, 132). Seiner Heranziehung steht es dann auch nicht entgegen, wenn die weitere Verfolgung des Anspruchs gegenüber dem Erstschuldner, zu der auch allenfalls eine an diesen zu richtende Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung gehören würde, an seinem Wegfall während eines Berufungsverfahrens scheitert.Die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers zur Haftung gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO wird schon im Hinblick auf die Subsidiarität einer solchen Haftung oft nicht in Betracht kommen, wenn die Einhebung der Abgabe gegenüber der Gesellschaft gemäß Paragraph 212 a, BAO ausgesetzt wurde. Wenn der Erstschuldner "nicht mehr existiert, was bei aufgelösten Gesellschaften beziehungsweise beim Ableben des vertretenen Erstschuldners, ohne daß Gesamtrechtsnachfolger zur Abgabenleistung herangezogen werden können, der Fall sein kann", so führt dies aber andererseits dazu, dass der Haftende von vornherein und allein zur Leistung herangezogen werden kann vergleiche dazu Stoll, BAO-Kommentar, 132). Seiner Heranziehung steht es dann auch nicht entgegen, wenn die weitere Verfolgung des Anspruchs gegenüber dem Erstschuldner, zu der auch allenfalls eine an diesen zu richtende Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung gehören würde, an seinem Wegfall während eines Berufungsverfahrens scheitert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130035.J03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018