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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/13/0136 E 28. Oktober 2014Rechtssatz
Zu den Bezügen und Vorteilen iS des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören alle Einnahmen ("Geld und geldwerte Vorteile") iS des § 15 Abs. 1 EStG 1988. Diese Einnahmen sind nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, 2006/13/0136, VwSlg 8498 F/2009).Zu den Bezügen und Vorteilen iS des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gehören alle Einnahmen ("Geld und geldwerte Vorteile") iS des Paragraph 15, Absatz eins, EStG 1988. Diese Einnahmen sind nach Paragraph 19, Absatz eins, EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, 2006/13/0136, VwSlg 8498 F/2009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130118.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015