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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115;Rechtssatz
Zutreffend ist, dass in Fällen, in denen die Abgabenbehörde nur über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund tritt. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Abgabenbehörde in solchen Fällen von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht völlig entbunden wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0150, mwN).Zutreffend ist, dass in Fällen, in denen die Abgabenbehörde nur über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des Paragraph 115, BAO gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund tritt. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Abgabenbehörde in solchen Fällen von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht völlig entbunden wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0150, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130116.X04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015