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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e Abs1;Rechtssatz
Entscheidend für den Anspruch auf Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG ist nicht die tatsächliche längerfristige Nutzung des Wirtschaftsgutes im Betrieb, sondern vielmehr dessen Zweckbestimmung und Widmung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. September 2000, 96/15/0207, 0208). Die tatsächliche Nutzung ist lediglich ein Indiz hiefür, während ein vorzeitiges Ausscheiden des Wirtschaftsgutes ein (mögliches) Indiz gegen eine derartige Zweckbestimmung ist.Entscheidend für den Anspruch auf Investitionszuwachsprämie nach Paragraph 108 e, EStG ist nicht die tatsächliche längerfristige Nutzung des Wirtschaftsgutes im Betrieb, sondern vielmehr dessen Zweckbestimmung und Widmung vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. September 2000, 96/15/0207, 0208). Die tatsächliche Nutzung ist lediglich ein Indiz hiefür, während ein vorzeitiges Ausscheiden des Wirtschaftsgutes ein (mögliches) Indiz gegen eine derartige Zweckbestimmung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130116.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015